Nachdem in diesem Thread hier die Post abgegangen ist und mich – ich sag mal – geballtes Halbwissen im Blätterteig angesprungen hat, sehe ich mich genötigt mein Wissen mit Euch zu teilen, damit mal etwas Ruhe in die Sache kommt.
Die Frage lautet: Welche Musik aus dem Internet darf man (im Internet) kostenlos verwenden?
I) Rechtlage bis zum Beginn des Internetbooms
Um diese Frage beantworten zu können muss ich erst etwas weiter ausholen und in der Zeit zu dem Punkt zurück reisen, an dem es Internetportale wie MyOwnMusic, Jamendo, Soundcloud und YouTube usw., aber auch ebenso die Creative Commons Lizenz noch nicht gab.
Damals war die Sache recht klar und einfach geregelt, wer seine Musik veröffentlichen wollte, der hatte im Großen und Ganzen nur zwei Möglichkeiten.
1) Die Veröffentlichung über eine Plattenfirma.
2) Die private Veröffentlichung (z.B. indem man selbst eine gewisse Anzahl an CD hat pressen lassen).
Bei Punkt 1 ging die Anmeldung des veröffentlichten Werkes bei der GEMA Hand in Hand mit einer Mitgliedschaft in der GEMA. Wir können also Punkt 1 als reine GEMA-Titel sehen.
Bei Punkt 2 gibt es vier Varianten:
2a) Die Veröffentlichung ohne dabei eine Art der Nutzungsbedingungen zu nennen und ohne Mitglied der GEMA zu sein.
2b) Die Veröffentlichung mit einem Hinweis auf das eigene Copyright ohne dabei Mitglied der GEMA zu sein.
2c) Die Veröffentlichung ohne dabei eine Art der Nutzungsbedingungen zu nennen, dabei aber Mitglied in der GEMA zu sein.
2d) Die Veröffentlichung mit einem Hinweis auf das eigene Copyright, erweitert durch eine Mitgliedschaft in der GEMA und/oder der Anmeldung der veröffentlichten Titel bei der GEMA.
An dieser Stelle der Hinweis:
Die GEMA behandelt alle Titel die ein Mitglied während seiner Mitgliedschaft in welcher Form auch immer veröffentlicht und/oder öffentlich aufführt als GEMA-Titel. Auch wenn diese Titel nicht explizit einzeln bei der GEMA angemeldet wurden.
Die bedeutet für die o.g. Punkte:
Alle Titel unter den Punkten 1, 2c und 2d sind definitiv GEMA-Titel. Bei einer Nutzung der Titel im Fall von Punkt 2a und 2b muss nach bundesdeutschem Urheberrecht eine Erlaubnis der Urhebers (Autors, Musiker, etc.) vorhanden sein.
Punkt 1 muss ich an dieser Stelle noch um zwei Unterpunkte ergänzen:
1a) Veröffentlichung einer Coverversion
Bei einer Coverversion bleiben alle Rechte beim Urheber/Autor (Komponist & Textdichter). Der Interpret der Coverversion bekommt "keine Tantieme von der GEMA" und kann auch nicht stellvertretend für den/die Autor(en) bestimmen, ob die veröffentlichte Coverversion kostenlos genutzt werden darf.
1b) die Bearbeitung eines bei der GEMA angemeldeten Stückes
Die Benutzung eines Samples aus einem GEMA-Titel oder das Umspielen einer Melodie ohne deren Charakter zu verändern, wird als Bearbeitung angesehen. Hier gilt: Wo keine Kläger, dort kein Richter. Wer also einen Titel unter seinem eigenen Namen (sagen wir mal Künstler A) veröffentlicht, in diesem Titel aber eine Bearbeitung eines bereits existierenden Titels eines Dritten (nennen wir ihn Künstler B) enthalten ist, so hat Künstler A (theoretisch) von Künstler B geklaut und kann dafür belangt werden. Wie gesagt, die Frage ist, ob Künstler B bzw. der Musikverlag der Künstler B vertritt die Bearbeitung im Stück von Künstler A erkennt und gegen Künstler A klagt.
Bei einer offenkundigen Bearbeitung schaltet sich dann auch die GEMA mit ein:
A) Die Melodie ist nachgespielt aber nicht genug verändert worden (bzw. unterschiedet sich nicht vom Original), deshalb gilt diese Bearbeitung quasi als Coverversion.
B) Das Stück von Künstler A enthält ein Sample des Stücks von Künstler B und wird deshalb wie eine Vervielfältigung des Stückes des Künstlers B gesehen und nicht als eigenständiges Werk.
In beiden Fällen gehen die Tantieme für das Stück von A an B, da dieser der rechtmäßige Urheber ist. (PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Ein recht schwierige Situation in Zeiten in denen Samples an der Tagesordnung sind.)
Beispiel für einen Fall in dem die Bearbeitung so dreist war, dass geklagt wurde. Somit wurde ein Plagiat daraus:
ORIGINAL: youtube.com/watch?v=VdQY7BusJNU
BEARBEITUNG (FÄLSCHUNG): youtube.com/watch?v=66PPq3oFVec
Alex Christensen musste damals alle Tantieme für Feels in Heaven abdrücken.
Beispiel für einen ganz miesen Fall, bei dem nicht geklagt wurde:
Es bleibt unterm Strich (wie eingangs gesagt): Wo kein Kläger, dort kein Richter!
II) Rechtslage nach dem Beginn des Internetbooms
Mit Einsetzen des Internetbooms entstanden die ersten Plattformen auf denen Musik vermarktet wurde. (Dabei lasse ich illegale Angebote in dieser Rechtsbeschreibung absichtlich außen vor.)
Die ersten Online-Marketing-Konzepte waren zum Großteil nicht erfolgreich und verschwanden auch recht schnell wieder. Erst mit iTunes wurden die ersten richtigen Schritte zur professionellen Vermarktung von Musik im Internet eingeleitet. Etwas früher kamen auch schon die ersten Videos auf YouTube welche rechtlich geschützte Musik enthielten. Hinzu kamen die ersten Portale, wie Jamendo oder Soundcloud, die es jedermann ermöglichten seine Musik bekannt zu machen.
Ab diesem Zeitpunkt nahm das Chaos seinen Lauf, denn seitdem haben sich unterschiedliche Lizenzmodelle, unterschiedliche Vermarktungsmethoden und unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten in den neuen Medien von Musik entwickelt. Alle samt koexistieren mit dem früheren Veröffentlichungsmodell (Punkt 1 und 2). Alle samt entwickeln sich fortlaufend weiter und alle samt sorgen für immer mehr Unübersichtlichkeit im Djungle des Urheberrechtes.
II)i) Internetportale
Die Aussage „man darf die Musik vom Portal xy nutzen“ ist generell falsch, ebenso wie die Gegenaussage „man darf die Musik vom Portal xy nicht nutzen“. Der Versuch gewisse Portale mit nur einer gewissen Lizenz aufzuziehen ist gescheitert und war von Anfang an in Deutschland nicht rechtens.
Dies bedeutet, dass man heute keinesfalls behaupten kann, dass z.B. alle Musik auf MyOwnMusic nicht für unkommerzielle Projekte genutzt werden darf. Ebenso wie die Gegenaussage, dass man generell alle Musik auf MyOwnMusic nutzen darf. Beide Aussagen sind falsch.
Portale wie MyOwnMusic, Soundcloud, Jamendo usw. stellen nur die technischen Voraussetzungen zur Verfügung, damit Künstler ihre Titel dort veröffentlichen können. In den meisten Fällen haben die Künstler dann die Möglichkeit eine Lizenz für ihre Veröffentlichung anzugeben. Erst wenn sie dies nicht tun greift die Lizenzbestimmung welche in den AGBs des entsprechenden Internetportals hinterlegt ist.
II)ii) Lizenz-Wirrwarr
Die Gegebenheiten des Internets haben neue Lizenzmodelle zum Vorschein gebracht. Ganz vorne weg ist da die CC Creative Commons Lizenz. Aber selbst eine Veröffenlichung unter der GNU General Public License wäre theoretisch für ein Musikstück denkbar.
Auch könnte ein Künstler/Urheber sich selbst eine Lizenz schreiben, diese sich also selber ausdenken.
Erschwerend kommt zu den unterschiedlichen Lizenzmodellen hinzu, dass moderne Modelle, wie z.B. CC modular aufgebaut sind. Das heißt, der Künstler kann selbst bestimmen, in wie weit sein Werk genutzt, verändert und verbreitet werden darf.
Ein sehr gutes Beispiel dafür findet man direkt auf der Website der CC Creative Commons Lizenz. Dort gibt es einen Lizenz-Konfigurator: creativecommons.org/choose/?lang=de
II)iii) Wann muss bezahlt werden und was darf ich als Privatperson auf keinen Fall benutzen?
1) GEMA-Titel dürfen als Privatperson ohne entsprechender (bezahlter) Lizenz von der GEMA nicht für das Internetradio genutzt werden.
Ebenfalls darf ich GEMA-Titel nicht in z.B: YouTube-Videos benutzen und muss dort mit einem Content ID Treffer und im schlimmsten Fall mit der Löschung des Videos oder sogar meines gesamten Kanals rechnen. Dabei ist es nebensächlich, ob ich die Videos in meine Kanal monetarisiert habe oder nicht. Auch ein vollkommen privates Video ohne dazu geschalteter Werbung ist eine „öffentliche Aufführung“ und somit nicht rechtens.
Hinzu kommt, dass manche Leute ein Musikstück für ihr Video „passend“ machen. Das kann ein Veränderung in der Geschwindigkeit oder das Zusammenschneiden einer längeren oder kürzeren Version sein. Beides fällt unter den oben bereits erklärten Begriff der Bearbeitung!
2) Wenn die Art in der ich den entsprechenden Titel benutzen möchte, vom Urheber in seiner Lizenz als kostenpflichtig gekennzeichnet ist, dann muss ich auch zahlen, ansonsten mache ich mich strafbar. Jamendo ist in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen Musikstücke unter der CC Creative Commons Lizenz gebührenpflichtig für kommerzielle Projekte anzubieten. Viele andere sind nachgezogen. Somit gilt: Nutze ich gewisse Stücke nicht privat, so muss ich dafür eine Nutzungsgebühr entrichten.
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Die Frage lautet: Welche Musik aus dem Internet darf man (im Internet) kostenlos verwenden?
I) Rechtlage bis zum Beginn des Internetbooms
Um diese Frage beantworten zu können muss ich erst etwas weiter ausholen und in der Zeit zu dem Punkt zurück reisen, an dem es Internetportale wie MyOwnMusic, Jamendo, Soundcloud und YouTube usw., aber auch ebenso die Creative Commons Lizenz noch nicht gab.
Damals war die Sache recht klar und einfach geregelt, wer seine Musik veröffentlichen wollte, der hatte im Großen und Ganzen nur zwei Möglichkeiten.
1) Die Veröffentlichung über eine Plattenfirma.
2) Die private Veröffentlichung (z.B. indem man selbst eine gewisse Anzahl an CD hat pressen lassen).
Bei Punkt 1 ging die Anmeldung des veröffentlichten Werkes bei der GEMA Hand in Hand mit einer Mitgliedschaft in der GEMA. Wir können also Punkt 1 als reine GEMA-Titel sehen.
Bei Punkt 2 gibt es vier Varianten:
2a) Die Veröffentlichung ohne dabei eine Art der Nutzungsbedingungen zu nennen und ohne Mitglied der GEMA zu sein.
2b) Die Veröffentlichung mit einem Hinweis auf das eigene Copyright ohne dabei Mitglied der GEMA zu sein.
2c) Die Veröffentlichung ohne dabei eine Art der Nutzungsbedingungen zu nennen, dabei aber Mitglied in der GEMA zu sein.
2d) Die Veröffentlichung mit einem Hinweis auf das eigene Copyright, erweitert durch eine Mitgliedschaft in der GEMA und/oder der Anmeldung der veröffentlichten Titel bei der GEMA.
An dieser Stelle der Hinweis:
Die GEMA behandelt alle Titel die ein Mitglied während seiner Mitgliedschaft in welcher Form auch immer veröffentlicht und/oder öffentlich aufführt als GEMA-Titel. Auch wenn diese Titel nicht explizit einzeln bei der GEMA angemeldet wurden.
Die bedeutet für die o.g. Punkte:
Alle Titel unter den Punkten 1, 2c und 2d sind definitiv GEMA-Titel. Bei einer Nutzung der Titel im Fall von Punkt 2a und 2b muss nach bundesdeutschem Urheberrecht eine Erlaubnis der Urhebers (Autors, Musiker, etc.) vorhanden sein.
Punkt 1 muss ich an dieser Stelle noch um zwei Unterpunkte ergänzen:
1a) Veröffentlichung einer Coverversion
Bei einer Coverversion bleiben alle Rechte beim Urheber/Autor (Komponist & Textdichter). Der Interpret der Coverversion bekommt "keine Tantieme von der GEMA" und kann auch nicht stellvertretend für den/die Autor(en) bestimmen, ob die veröffentlichte Coverversion kostenlos genutzt werden darf.
1b) die Bearbeitung eines bei der GEMA angemeldeten Stückes
Die Benutzung eines Samples aus einem GEMA-Titel oder das Umspielen einer Melodie ohne deren Charakter zu verändern, wird als Bearbeitung angesehen. Hier gilt: Wo keine Kläger, dort kein Richter. Wer also einen Titel unter seinem eigenen Namen (sagen wir mal Künstler A) veröffentlicht, in diesem Titel aber eine Bearbeitung eines bereits existierenden Titels eines Dritten (nennen wir ihn Künstler B) enthalten ist, so hat Künstler A (theoretisch) von Künstler B geklaut und kann dafür belangt werden. Wie gesagt, die Frage ist, ob Künstler B bzw. der Musikverlag der Künstler B vertritt die Bearbeitung im Stück von Künstler A erkennt und gegen Künstler A klagt.
Bei einer offenkundigen Bearbeitung schaltet sich dann auch die GEMA mit ein:
A) Die Melodie ist nachgespielt aber nicht genug verändert worden (bzw. unterschiedet sich nicht vom Original), deshalb gilt diese Bearbeitung quasi als Coverversion.
B) Das Stück von Künstler A enthält ein Sample des Stücks von Künstler B und wird deshalb wie eine Vervielfältigung des Stückes des Künstlers B gesehen und nicht als eigenständiges Werk.
In beiden Fällen gehen die Tantieme für das Stück von A an B, da dieser der rechtmäßige Urheber ist. (PERSÖNLICHE ANMERKUNG: Ein recht schwierige Situation in Zeiten in denen Samples an der Tagesordnung sind.)
Beispiel für einen Fall in dem die Bearbeitung so dreist war, dass geklagt wurde. Somit wurde ein Plagiat daraus:
ORIGINAL: youtube.com/watch?v=VdQY7BusJNU
BEARBEITUNG (FÄLSCHUNG): youtube.com/watch?v=66PPq3oFVec
Alex Christensen musste damals alle Tantieme für Feels in Heaven abdrücken.
Beispiel für einen ganz miesen Fall, bei dem nicht geklagt wurde:
Es bleibt unterm Strich (wie eingangs gesagt): Wo kein Kläger, dort kein Richter!
II) Rechtslage nach dem Beginn des Internetbooms
Mit Einsetzen des Internetbooms entstanden die ersten Plattformen auf denen Musik vermarktet wurde. (Dabei lasse ich illegale Angebote in dieser Rechtsbeschreibung absichtlich außen vor.)
Die ersten Online-Marketing-Konzepte waren zum Großteil nicht erfolgreich und verschwanden auch recht schnell wieder. Erst mit iTunes wurden die ersten richtigen Schritte zur professionellen Vermarktung von Musik im Internet eingeleitet. Etwas früher kamen auch schon die ersten Videos auf YouTube welche rechtlich geschützte Musik enthielten. Hinzu kamen die ersten Portale, wie Jamendo oder Soundcloud, die es jedermann ermöglichten seine Musik bekannt zu machen.
Ab diesem Zeitpunkt nahm das Chaos seinen Lauf, denn seitdem haben sich unterschiedliche Lizenzmodelle, unterschiedliche Vermarktungsmethoden und unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten in den neuen Medien von Musik entwickelt. Alle samt koexistieren mit dem früheren Veröffentlichungsmodell (Punkt 1 und 2). Alle samt entwickeln sich fortlaufend weiter und alle samt sorgen für immer mehr Unübersichtlichkeit im Djungle des Urheberrechtes.
II)i) Internetportale
Die Aussage „man darf die Musik vom Portal xy nutzen“ ist generell falsch, ebenso wie die Gegenaussage „man darf die Musik vom Portal xy nicht nutzen“. Der Versuch gewisse Portale mit nur einer gewissen Lizenz aufzuziehen ist gescheitert und war von Anfang an in Deutschland nicht rechtens.
Dies bedeutet, dass man heute keinesfalls behaupten kann, dass z.B. alle Musik auf MyOwnMusic nicht für unkommerzielle Projekte genutzt werden darf. Ebenso wie die Gegenaussage, dass man generell alle Musik auf MyOwnMusic nutzen darf. Beide Aussagen sind falsch.
Portale wie MyOwnMusic, Soundcloud, Jamendo usw. stellen nur die technischen Voraussetzungen zur Verfügung, damit Künstler ihre Titel dort veröffentlichen können. In den meisten Fällen haben die Künstler dann die Möglichkeit eine Lizenz für ihre Veröffentlichung anzugeben. Erst wenn sie dies nicht tun greift die Lizenzbestimmung welche in den AGBs des entsprechenden Internetportals hinterlegt ist.
II)ii) Lizenz-Wirrwarr
Die Gegebenheiten des Internets haben neue Lizenzmodelle zum Vorschein gebracht. Ganz vorne weg ist da die CC Creative Commons Lizenz. Aber selbst eine Veröffenlichung unter der GNU General Public License wäre theoretisch für ein Musikstück denkbar.
Auch könnte ein Künstler/Urheber sich selbst eine Lizenz schreiben, diese sich also selber ausdenken.
Erschwerend kommt zu den unterschiedlichen Lizenzmodellen hinzu, dass moderne Modelle, wie z.B. CC modular aufgebaut sind. Das heißt, der Künstler kann selbst bestimmen, in wie weit sein Werk genutzt, verändert und verbreitet werden darf.
Ein sehr gutes Beispiel dafür findet man direkt auf der Website der CC Creative Commons Lizenz. Dort gibt es einen Lizenz-Konfigurator: creativecommons.org/choose/?lang=de
II)iii) Wann muss bezahlt werden und was darf ich als Privatperson auf keinen Fall benutzen?
1) GEMA-Titel dürfen als Privatperson ohne entsprechender (bezahlter) Lizenz von der GEMA nicht für das Internetradio genutzt werden.
Ebenfalls darf ich GEMA-Titel nicht in z.B: YouTube-Videos benutzen und muss dort mit einem Content ID Treffer und im schlimmsten Fall mit der Löschung des Videos oder sogar meines gesamten Kanals rechnen. Dabei ist es nebensächlich, ob ich die Videos in meine Kanal monetarisiert habe oder nicht. Auch ein vollkommen privates Video ohne dazu geschalteter Werbung ist eine „öffentliche Aufführung“ und somit nicht rechtens.
Hinzu kommt, dass manche Leute ein Musikstück für ihr Video „passend“ machen. Das kann ein Veränderung in der Geschwindigkeit oder das Zusammenschneiden einer längeren oder kürzeren Version sein. Beides fällt unter den oben bereits erklärten Begriff der Bearbeitung!
2) Wenn die Art in der ich den entsprechenden Titel benutzen möchte, vom Urheber in seiner Lizenz als kostenpflichtig gekennzeichnet ist, dann muss ich auch zahlen, ansonsten mache ich mich strafbar. Jamendo ist in den letzten Jahren immer mehr dazu übergegangen Musikstücke unter der CC Creative Commons Lizenz gebührenpflichtig für kommerzielle Projekte anzubieten. Viele andere sind nachgezogen. Somit gilt: Nutze ich gewisse Stücke nicht privat, so muss ich dafür eine Nutzungsgebühr entrichten.
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Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von Mitch van Hayden ()